R Rentenlexikon


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Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger sind zusammengefasst in der gesetzlichen Rentenversicherung und sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Landesversicherungsanstalten (LVA), die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, die Seekasse und die Bundesknappschaft sind die Rentenversicherungsträger. Wobei die BfA ihr Zuständigkeitsgebiet bei der Rentenversicherung der Angestellten hat, die LVAs sind für die Arbeiter zuständig. Für die Versicherten bergmännischer Betriebe zeigt sich die Bundesknappschaft kompetent und für alle Arbeiter der Bahn AG die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, während die Seekasse alle in der Schifffahrt und Seefischerei Beschäftigten rentenversichert. Ihren gemeinsamen Namen „Deutsche Rentenversicherung“ haben alle Träger seit Oktober 2005. Bundesweit ist die Deutsche Rentenversicherung Ansprechpartner für alle Rentner und Versicherten.

Rentenwert

Um die Rentenansprüche zu berechnen, bedient man sich der Rentenformel. Ein Bestandteil der Rentenformel ist der aktuelle Rentenwert. Alljährlich wird von allen Versicherten ein Durchschnittsentgelt gebildet. Der aktuelle Rentenwert entspricht diesem Durchschnittsentgelt. Die Bundesregierung legt ihn alljährlich zum ersten Juli unter Zustimmung des Bundesrates für ein Jahr fest. Dabei wird der Rentenwert einmal für die alten und einmal für die neuen Bundesländer berechnet, weil die Unterschiede zu hoch sind, als dass es einen einheitlichen Wert geben könnte.

Rente wegen Alters

Die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährige Versicherte, die Altersrente für Berufs- oder Erwerbsunfähige sowie für Schwerbehinderte, die Altersrente nach der Altersteilzeit oder aufgrund von Arbeitslosigkeit und die Altersrente für Frauen werden allesamt als Rente wegen Alters bezeichnet.

Rente aufgeschoben

Die aufgeschobene Rente ist ein Begriff aus der privaten Rentenversicherung. Hierbei zahlt ein Versicherter während der Aufschubzeit seine Beiträge für die Vorsorge ein. Zu einem bestimmten Stichtag tritt dann der Leistungsfall ein; entweder durch die regelmäßige Rentenzahlung oder in Form einer Kapitalabfindung, die allerdings vertraglich vereinbart sein muss. Die aufgeschobene Rente meint also nichts anderes, als dass man die Rentenzahlung so lange aufschiebt, wie Beiträge entrichtet werden.