Entgeltpunkt
Das Arbeitsentgelt der in der GRV Versicherten wird während des kompletten Arbeitslebens in Entgeltpunkten widergespiegelt. Pro Jahr erhält man einen Entgeltpunkt, wenn man soviel verdient hat, dass es dem Durchschnittsentgelt entspricht. Verdient man mehr, gibt es mehr, verdient man weniger, bekommt man weniger Entgeltpunkte.
Erwerbsminderung
Passiert es, dass Angestellte nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen können, sind sie erwerbsunfähig und erhalten die Erwerbsunfähigkeitsrente. Um diese Rente berechnen zu können, benötigt man den Grad der Erwerbsminderung. Vor der Erwerbsminderungsrente wurde die staatliche Berufsunfähigkeitsrente bezahlt. Der Unterschied zwischen der Erwerbs- und der Berufsunfähigkeit ist, dass bei der Erwerbsunfähigkeit nicht überprüft wird, ob der Versicherte in seinem Beruf weiterarbeiten kann, sondern ob er generell arbeiten kann. Daraus ergibt sich eine Versorgungslücke für die Berufsunfähigkeit, die man durch eine Versicherung ausgleichen sollte. So früh wie möglich sollte sie abgeschlossen werden, um Ausschlüsse durch die Gesundheitsprüfung zu vermeiden.
Erwerbsunfähigkeit
Wird ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter auf unbestimmte Zeit krank oder behindert, sodass er keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen und kein Einkommen über 325 Euro erzielen kann, liegt Erwerbsunfähigkeit vor. Übt der Versicherte eine selbstständige Tätigkeit aus, ist diese von der Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen.
Erziehungsrente
Geschiedene Ehegatten, deren Ehepartner verstirbt, sollen einen Ausgleich für Unterhaltsansprüche bekommen – die Erziehungsrente. Versicherte haben Anspruch, wenn sie unter 65 Jahre alt sind, wenn sie nach dem 30.06.1977 geschieden wurden und der Ex-Ehegatte verstorben ist, wenn man die eigenen und / oder die Kinder des verstorbenen, geschiedenen Gatten aufzieht; vorausgesetzt, man hat nicht wieder geheiratet oder dafür eine fünfjährige Wartezeit erfüllt haben. Die Rentenanwartschaft des lebendigen Ehegatten entscheidet die Rentenhöhe.
Erziehung mehrerer Kinder
Für die Erziehung mehrerer Kinder, die zeitgleich stattfinden muss und Kinder betrifft, die nach 1991 geboren wurde, werden pro Kind 36 Monate Pflichtbeitrag gutgeschrieben. Um die jeweiligen Kalendermonate verlängert sich die Kindererziehungszeit bei gleichzeitiger Erziehung.
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