V Rentenlexikon


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VAG

VAG ist die Abkürzung für Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Versicherungsunternehmen unterliegen diesem VAG; allerdings unterliegen die Sozialversicherungsträger diesem Gesetz nicht. Hauptsächlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) beaufsichtigt die Versicherungsunternehmen. Nebst der Versicherungsaufsicht obliegt ihr die Banken- und die Wertpapieraufsicht. Der Entwurf eines Achten Gesetzes für die Änderung zum VAG liegt bereits von dem Bundesministerium der Finanzen vor. Dabei wurden folgende Vorschriften verabschiedet: Das Sitzlandaufsichts-Prinzip wird eingeführt, als Unternehmensrechtsform wird die Europäische Aktiengesellschaft erlaubt, Rückversicherer sollen ebenfalls beaufsichtigt werden, über die Finanzrückversicherung werden Vorschriften eingesetzt, Versicherungs-Zweckgesellschaften werden beaufsichtigt und auch Rückversicherer aus Drittstaaten unterliegen demnächst einer Aufsicht.

Verbraucherinformationen

Unternehmen, die die Lebensversicherung an einen Versicherten ausstellen, sind dazu verpflichtet, die Versicherungsnehmer schriftlich über bestimmte Inhalte zu informieren. Diese nennt man Verbraucherinformationen. Unter anderem werden hier festgehalten: Der Name, die Anschrift, die Rechtsform des Versicherungsunternehmens, wann und in welchem Umfang welche Art einer Versicherung abgeschlossen und fällig wird, welche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht zuständig ist, wie lange der Vertrag läuft, welcher Beitrag zu entrichten ist und in welcher Zahlungsweise der Beitrag entrichtet wird.

Vererbung

Im Altersvermögensgesetz (AVmG) ist festgehalten, dass im Todesfalle eines Förderungsberechtigten sämtliches Kapital, das noch nicht als Rentenleistung ausbezahlt wurde, nicht an Dritte vererbt werden kann. Eine Vererbung des Kapitals einer Riester-Rente ist also nicht möglich. Allerdings kann der restliche Kapitalbetrag von dem verstorbenen Förderungsberechtigten auf den Vertrag für die Altersvorsorge überschrieben werden, der dem lebendigen Ehegatten gehört. Auf niemanden anders ist das Kapital übertragbar. Das bedeutet, dass man die Kapitalerträge nicht in Form einer Vererbung übertragen kann, sondern man kann als überlebender Ehegatte einen Antrag stellen, dass das übrige Kapital des Verstorbenen auf den Altersvorsorgevertrag des lebenden Ehegatten übertragen werden kann.