Rürup-Rente

Die Alternative zur Riester-Rente ist die Rürup-Rente.

Anstatt dem Begriff Rürup-Rente hört man auch oft von der Basisrente. Seit 2005 ist die Rürup-Rente ein Teil zur privaten Altersvorsorge, die durch den Staat subventioniert wird. Begründer der Rürup-Rente war Bert Rürup, seines Zeichens Ökonom. In ihrer steuerlichen Behandlung und auch in den Kriterien für die Leistungen ähnelt sie der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings wird sie nicht umlagefinanziert, sondern sie wird kapitalgedeckt. Zum Rentenbeginn werden etwa 30 Prozent ausbezahlt. Man hat bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, sondern die Rentenleistungen werden in Form einer lebenslangen allmonatlichen Rentenzahlung ausbezahlt.

Als Vorteile der Rürup-Rente seien folgende Punkte genannt: Die staatliche Förderung kann genutzt werden, indem Steuervorteile durch einen so genannten Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können. Weiterhin ist die Rürup-Rente Hartz-IV-sicher; der Staat kann also nicht die Anrechnung der Kapitalansammlung verlangen, wenn es zur längeren Arbeitslosigkeit kommen sollte. Die Rürup-Renten sind nicht pfändbar; zumindest nicht in der Ansparphase. Kommt es zur Auszahlung der Rente, gibt es einen Anteil an den Geldern, der weiterhin nicht gepfändet werden kann; alles, was über dieser Pfändungsgrenze liegt, ist pfändbar.

 

Jede Medaille hat zwei Seiten – und so hat auch die Rürup-Rente ihre Nachteile: Eine Staffelung ist notwendig, wenn man die Rürup-Rente steuerlich geltend machen möchte. Das fehlende Kapitalwahlrecht ist ebenso als Nachteil zu erwähnen. Je nachdem, in welchem Rentenjahr die Auszahlungen geleistet werden, sind die Erträge aus der Rente zu versteuern. Die Verträge der Rürup-Rente können weder beliehen, noch übertragen oder gar verschenkt werden. Lediglich eine Beitragsfreistellung kann eingeräumt werden, was bedeutet, dass auch die Kündigung und damit die Auszahlung des bisherigen Kapitals unmöglich sind. Wenn der Versicherungsnehmer vor Renteneintritt verstirbt, wird das komplette Kapital verfallen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, das Kapital durch eine Hinterbliebenen-Zusatzrente zu hinterlassen, welches allerdings nicht steuerlich gefördert wird.