B Rentenlexikon


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Begünstigte Personen

Aus der Rentenreform 2001 entstanden die Begriffe begünstigte Person und geförderter Personenkreis. Das Gesetz kann jene Personen begünstigen, die aus der privaten Altersvorsorge die staatlichen Förderungen erhalten. Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Minister, Soldaten, Azubis, geringfügig Beschäftigte und jene Selbstständige, die der Versicherungspflicht unterliegen, können begünstigte Personen sein. Auch Kindererziehende, die ohne Einkommen sind, Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, Vorruhestandsgeldbezieher, Lohnersatzleistungsbezieher sowie die Ehegatten dieser Personen können begünstigte Personen sein. Dabei ist es bei den Ehegatten unabhängig davon, ob auch sie zu den begünstigten Personen gehören. Schließen die Ehegatten ebenso einen Vertrag zur Altersvorsorge ab, durch den sie staatlich gefördert werden, können auf diesen „Ehegattenverträgen“ ausschließlich die Zulagen eingehen.


Beitragsbemessungsgrenzen

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zu einer bestimmten Grenze des Einkommens berechnet – diese Grenze nennt man Beitragsbemessungsgrenze. Verdient man mehr, als die Beitragsbemessungsgrenze aktuell liegt, wird man für die darüber hinausgehenden Gehaltsanteile keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. Wird man von der Zahlung der Beiträge befreit, spricht man von der Beitragsfreistellung. Die Beitragsfreistellung muss vom Versicherungsnehmer entweder beantragt werden oder das Versicherungsunternehmen kündigt den Versicherten deshalb, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgen. Im zweiten Fall werden die Leistungen einer Versicherung entweder erlöschen – dies setzt voraus, dass für den Versicherungsfall kein Deckungskapital vorliegt – oder die Versicherungsleistung wird so herabgesetzt, dass sie der Beitragszeit entspricht. Tritt das Vertragsende, unabhängig ob im Todes- oder im Erlebensfall, ein, werden nicht nur die beitragsfreien Versicherungssummen, sondern auch die Überschussanteile ausbezahlt.

Beitragsleistung

Aus der Beitragsleistung ergibt sich die Rentenhöhe im Wesentlichen. Eine ganze Zeitlang muss ein Versicherter Leistungen erbringen und der Versicherung angehörig sein; hier spricht man von der Wartezeiterfüllung. Wie hoch die Beiträge und wie viele Beiträge zu entrichten sind, zeigt die Beitragsleistung.