Beitragspflichtiges Entgelt
Ein Arbeitnehmer erhält aus seinen Arbeitsverhältnissen Gelder oder auch Sachbezüge. Diese fasst man mit dem Begriff beitragspflichtiges Entgelt zusammen. Alle Geldeingänge also, die von Dritten und Dienstgebern eingehen, gehören in das beitragspflichtige Entgelt. Für diese Zahlungen gibt es eine Untergrenze, den arbeitsrechtlichen Mindestanspruch, wobei das beitragspflichtige Einkommen mindestens diese Untergrenze meint. Es ist dabei egal, ob der Arbeitnehmer Zahlungen in dieser Höhe erhalten hat oder nicht. Die Arbeitgeber tragen auf den Lohnsteuerkarten das Bruttogehalt ein – und diese Summe entspricht dem beitragspflichtigen Einkommen. Auch jene Gelder, die möglicherweise über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind in das beitragspflichtige Einkommen einzurechnen.
Beitragsrückgewähr
Ein Versicherter schließt eine Rentenversicherung ab und verstirbt bereits, bevor die erste Rentenzahlung stattfinden konnte, also noch während der so genannten Aufschubzeit. Ist dies der Fall, kann eine Beitragsrückgewähr vereinbart werden, die sämtliche geleisteten Beiträge inklusive der darauf angefallenen Überschussbeteiligung zurückbezahlt. Auch solche Verträge sind möglich, bei denen die versicherte Person auch nachdem die Rentenzahlung eingesetzt hat den kompletten Betrag in Form eines Einmalbetrages verlangen kann.
Die gesetzliche Rentenversicherung verlangt einen bestimmten Satz des Bruttogehaltes – den Beitragssatz. Dieser wird alljährlich vom Gesetzgeber festgesetzt und liegt derzeit bei 19,9 Prozent, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern 50:50 gezahlt werden. Ist man bei der Knappschaft rentenversichert, ist der Beitragssatz höher und auch die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sieht anders aus.
Beitragszahler
Eine juristische oder eine natürliche Person zahlt in die private Rentenversicherung ein und ist damit der Beitragszahler. Dabei können Beitragszahler, aber auch der Versicherungsnehmer sowie die versicherte Person entweder ein- und derselbe sein, oder aber mehrere Personen.
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