U Rentenlexikon


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Übertragung

Die Übertragung ist ein Begriff aus dem Altersvermögensgesetz (AVmG). Angespartes Kapital aus einer privaten Altersvorsorge, der Riester-Rente, kann jederzeit auf einen anderen Vertrag desselben Versicherungsnehmers, also des Förderberechtigten, übertragen werden. Möchte man die Übertragung der eigenen Kapitalersparnisse auf einen Vertrag einer anderen Person, kann dies nicht ermöglicht werden; es sei denn, dass ein Ehegatte verstirbt, dessen angespartes Kapital auf den Vertrag des lebenden Ehegatten übertragen wird. Grundsätzlich ist ein Übertrag an oder von anderen Personen also nicht möglich; Ausnahmen stellen verstorbene Ehegatten dar.

Unterjährige Zahlungsweise

Bei Versicherungen hat man die Möglichkeit, die fälligen Beiträge in bestimmten Intervallen zu zahlen. Dabei gibt es einmal die Möglichkeit, einen jährlich fälligen Einmalbetrag zu entrichten, oder aber in monatlichen, quartalsweisen oder in halbjährlichen Raten für die Beitragszahlung aufzukommen. Alle Methoden außerhalb der jährlichen Zahlungsweise, also die monatliche, die quartalsweise und die halbjährliche Zahlung, werden als unterjährige Zahlungsweise bezeichnet.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Der Versicherungsnehmer kann die Versicherungsleistungen unwiderruflich beanspruchen. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, beziehungsweise der in der Versicherung Begünstigte, sofort das unwiderrufliche Bezugsrecht erwirbt. Das unwiderrufliche Bezugsrecht wird zwar sofort wirksam; allerdings wird es erst dann realisiert, wenn der Versicherungsfall eintritt. Der Vertrag kann vom Versicherungsnehmer gestaltet werden. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer das Recht dazu hat, die Kündigung des Versicherungsvertrages einzuleiten, aber auch, die Vertragslaufzeit zu verlänger. Er ist allerdings nicht berechtigt, eine Verpfändung oder Abtretung einzuleiten. Möchte das Versicherungsunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt das unwiderrufliche Bezugsrecht ändern, bedarf dies der Zustimmung des Bezugsberechtigten; in der Regel also des Versicherungsnehmers.