P Rentenlexikon


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Pauschalbeiträge

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Angestellten auf geringfügiger Basis, werden für die Krankenversicherung pauschal zehn Prozent des Gehaltes fällig – vorausgesetzt natürlich, der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied. Für die Rentenversicherung werden für geringfügig Beschäftigte 12 Prozent vom Arbeitgeber als Pauschalbeiträge geleistet. Ist der geringfügig Beschäftigte privat versichert, entstehen keine Pauschalbeiträge.

Pflegebedürftigkeit

Der Personenkreis, der körperliche, geistige oder auch seelische Krankheiten oder Behinderungen unterliegt, gehört zum Kreis der Pflegebedürftigkeit. Dauerhaft, mindestens jedoch für ein halbes Jahr, kann man mit der Pflegebedürftigkeit dem normalen Alltagsleben mit all seinen Regelmäßigkeiten und Gewohnheiten nicht nachkommen.

Pflegerentenversicherung

Die Pflegerentenversicherung ist ein Teil der staatlichen Sozialversicherungen. Um bei der Pflegebedürftigkeit sozial einzuspringen, wird die Pflegerentenversicherung nach dem Solidaritätsprinzip geführt. Am ersten Januar 1995 wurde die Pflegerentenversicherung zum eigenständigen Bereich in der Sozialversicherung. Ist man aufgrund der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf soziale Unterstützung angewiesen, springt die Pflegerentenversicherung ein. Sowohl häusliche Pflege, als auch stationäre Pflege sind in diese Pflegerentenversicherung mit eingeschlossen.

Die Pflegekassen, die von den Krankenkassen geleitet werden, sind die Träger der Pflegerentenversicherung. Weiterhin kann man sich noch zusätzlich privat absichern, indem man eine private Pflegerentenversicherung hinzufügt. Ist der Versicherte während der Dauer der Versicherung pflegebedürftig, tritt der Leistungsfall der privaten Pflegerentenversicherung ein. Je nachdem, wie hoch die Pflegestufe eingeschätzt wird, wird die private Pflegerentenversicherung sogar lebenslänglich fällig.

Neben der Pflegerentenversicherung kann man eine zusätzliche Altersrente einrichten, sodass die Pflegerente im Alter von der Altersrente abgelöst wird. Auch den Todesfall und damit den Hinterbliebenenschutz kann man in die private Pflegerentenversicherung einschließen. Dabei kann die Pflegerentenversicherung ebenfalls durch eine Lebensversicherung als Hauptversicherung in Form einer Zusatzversicherung abgeschlossen werden; allerdings werden hier die eben erwähnten möglichen Zusatzleistungen ausgeschlossen.