Z Rentenlexikon


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Zertifizierung

Die Zertifizierung wurde 2001 mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz eingeführt und betrifft die Privataltersvorsorge mit staatlicher Förderung. Eine Zertifizierung ist für alle Anlagen mit staatlicher Förderung nötig.

Zugangsfaktor

Um Entgeltpunkte zu vervielfältigen, braucht man den Zugangsfaktor, womit persönliche Entgeltpunkte festgestellt werden. Grundsätzlich beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Entscheidet man sich für die Rente nach 65 Jahren, steigt er monatlich um 0,5 Prozent an, wird man die Rente vor dem 65. Lebensjahr beanspruchen, sinkt der Zugangsfaktor um monatlich 0,3 Prozent.

Zulage

Die Rentenreform 2001 hat mit dem Altersvermögensgesetz die staatliche Förderung beschlossen. Durch eine Zulagenzahlung und eine steuerliche Geltendmachung geschieht die Förderung, welche zusammen mit der Eigenleistung in die eigene Rentenkasse wandert. Es gibt Kinderzulagen und Zulagen für den Erwachsenen – bei Ehegatten für beide. Die Kinderzulage beträgt aktuell 185 Euro, die maximale Zulage für den Förderungsberechtigten 154 Euro und für seinen Ehegatten ebenfalls 154 Euro. Ob und wie viel Zulage man erhält, ist vom Eigenbetrag abhängig; der wiederum ergibt sich aus dem letzten Jahresbrutto. Vom Jahresbrutto werden die Gesamthöchstzulagen abgezogen und davon vier Prozent errechnet. Diesen Betrag muss man mindestens einzahlen, um förderungsberechtigt zu sein.

Zurechnungszeit

Tritt der Versicherungsfall vorzeitig ein, so rechnet man für die Rente aufgrund einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wegen der Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente diese Zeit mit ein. Diese zusätzlich einberechnete Zeit ist die Zurechnungszeit. Das Ziel der Zurechnungszeit ist es, einem Versicherten, der noch jünger ist, eine Mindestrente erhalten zu können. Dem Versicherten war es nicht möglich, besonders viele Beiträge einzuzahlen, weil er aufgrund seines Alters noch nicht die Chance dazu hatte. Dabei beinhaltet die Zurechnungszeit jene Zeiten vor dem Eintritt der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit oder des Todes bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres. Hat der Versicherte bereits ein Drittel seiner rentenrechtlichen Zeit zurückgelegt, gilt eben Erwähntes bis zum 60. Lebensjahr.