S Rentenlexikon


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Schlussgewinnanteil

Aus einer privaten Rentenversicherung ergibt sich ein Anteil, der generell erst bei dem Ablauf erbracht werden kann und nicht stetig ausbezahlt wird aus dem Gewinnanteil. Diesen Part nennt man Schlussgewinnanteil. Entscheidet man sich für den Rückkauf einer Versicherung oder verstirbt der Versicherungsnehmer fallen ebenfalls Schlussgewinnanteile an; allerdings gilt es hier, eine bestimmte Wartezeit zu überbrücken. Der Schlussgewinnanteil erhöht sich dann, wenn die Lebensversicherung eine längere Laufzeit aufweist und die Leistungen, die aus der Versicherung entstehen, höher sind. Sprich: Lange Laufzeiten mit hohen Versicherungsleistungen erhöhen den Schlussgewinnanteil.

Schwangerschaft

Unterbricht man aufgrund der Schwangerschaft oder auch wegen der Mutterschaft entweder eine selbstständige oder aber auch eine versicherungspflichtige Tätigkeit, so gibt das Mutterschutzgesetz vor, dass die Schutzfristen als Anrechnungszeiträume gewertet werden. Dabei wird diese Schutzfrist schon in der Schwangerschaft, aber auch darüber hinaus eingeräumt; nämlich ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes bis hin zur achten Woche nach dem Geburtstermin. Wird man Eltern von Frühgeburten oder von Mehrlingen, so verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen Schutzfrist.

Sofortrente

Mit der Sofortrente ist gemeint, dass man eine private Rentenversicherung abschließt, bei der das Versicherungsunternehmen sofort die vereinbarte Rente ausbezahlen wird. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, ist es allerdings nötig, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Beiträge in Form eines Einmalbetrages zu leisten hat. Die aufgeschobene Rente ist bei der privaten Rentenversicherung allerdings die Regel; hierbei zahlt man die Beiträge während der Aufschubfrist und erhält dann eine regelmäßige Rente oder eine Kapitalabfindung.