K Rentenlexikon


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Kapitalwahlrecht

Das Kapitalwahlrecht wird jedem Versicherten in der privaten Versicherung eingeräumt. Dabei wird dem Versicherten vom Versicherungsunternehmen die Wahl gelassen, ob er sich eine Rente in monatlichen Intervallen ausbezahlen lassen möchte oder ob er die Rente in Form eines Einmalbetrages ausbezahlt haben möchte. Dabei entspricht der Einmalbetrag in seiner Höhe der Summe, die auch die monatliche Auszahlung ergeben würde.

Kalenderjahrmethode

Um das Eintrittsalter bei Personenversicherungen zu bestimmen, bedient man sich der Kalenderjahrmethode. Dabei rechnet man: Jahr des Versicherungsbeginns abzüglich Geburtsjahr und erhält somit das Eintrittsalter. Auf das Kapitalvermögen wird die Einkommenssteuer berechnet. Dies ist die Kapitalsteuer. Dabei fordern die Finanzbehörden die Einkommenssteuer, die auf die Zinsen anfällt, oft als prozentualen Abschlag an; allerdings wird diese Forderung direkt von der Quelle erhoben. Man spricht hier auch von der Quellensteuer, die von dort aus erhoben wird, von wo aus die Einkünfte einfließen.

Kapitalertragsteuer

Banken, Versicherungen oder sonstige Kapitalgesellschaften stellen die Schuldner für die Zinserträge dar. Dieser Schuldner gilt als Steuerzahler vor der Finanzbehörde und muss selbstverantwortlich alle Steuern unter steter Korrektheit an die Finanzbehörden abführen. Die Kapitalertragssteuer kann als Abgeltungssteuer ausgestaltet werden; ist dies nicht der Fall, wird sie wie die Einkommenssteuervorauszahlung in der Einkommenssteuerveranlagung abgewickelt. Dabei beruht die Kapitalertragssteuer in den §§ 43ff EStG. Derzeit liegt der Prozentsatz der Kapitalertragssteuer bei 25 Prozent auf die Gewinnanteile, bei 30 Prozent für die Zinsen, die man auf die Kapitalanlagen erhält, und bei 35 Prozent für die Tafelgeschäfte. Auf all diese Gelder werden ebenfalls noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag berechnet.Alles zusammen wird an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt. Diese Summe nennt man Zinsabschlag. Erhält man aus Gewinnausschüttungen für stille Beteiligungen Gelder, werden darauf nochmals 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag erhoben. Daraus ergibt sich, dass die Kapitalertragssteuer als Steuer-Vorauszahlung zu betrachten ist. Gibt es einen Freistellungsauftrag, wird bis zur Freistellungsgrenze keine Kapitalsteuer erhoben.