Kindererziehungszeit
Während der Kindererziehungszeit besteht zwar eine Pflichtbeitragszeit, allerdings ohne Beitragsleistung. Das bedeutet, dass alle in dieser Zeit fälligen Beiträge fiktiv vom Verdienst berechnet werden; sie werden allerdings nicht gezahlt. Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, beträgt die Kindererziehungszeit ein Jahr für jedes Kind. Für alle Kinder, die nach 1991 geboren wurden, gelten drei Jahre pro Kind. Während der Kindererziehungszeit bekommt man pauschal 2 Entgeltpunkte für die Kindeserziehung des ersten Kindes für die drei Jahre der Kindererziehungszeit. Werden Beitragszeiten erworben, indem man einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, werden die Kindererziehungszeiten dennoch angerechnet.
Kontenklärung
Für die Kontenklärung müssen die Daten eines jeden Versicherten auf seinem Versicherungskonto nicht nur vollständig, sondern auch geklärt sein, wofür die Träger der Rentenversicherung verantwortlich sind. Für das Verfahren der Kontenerklärung wird in zwei Schritten vorgegangen: Zunächst werden alle vorliegenden Unterlagen, also das so genannte Bestandskonto, vom Rentenversicherungsträger gespeichert. Als zweiten Schritt vervollständigt man die Daten der Bestandskonten, wobei der Versicherte mit tätig sein muss. Dabei ist der Versicherte dazu verpflichtet, die Versicherungskonten zu klären und den Verlauf der Versicherungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Dafür wird ein Versicherungsverlauf zugesandt, dem der Versicherte binnen sechs Monaten widersprechen kann. Geschieht das nicht, werden von den Versicherungsträgern die Daten, die der Versicherungsverlauf enthält und die über sechs Jahre zurückliegen, durch einen Bescheid festgelegt.
Krankengeld
Erkrankt ein Arbeitnehmer und führt das zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, wird als Ersatzleistung für den Lohn das Krankengeld gezahlt. Nachdem der Arbeitgeber eine sechswöchige Lohnfortzahlung zu leisten hat, erhält man ab der siebten Krankheitswoche für max. weitere 72 Wochen das Krankengeld. Während das Krankengeld ausbezahlt wird, bleibt man weiterhin beitragspflichtig. Allerdings werden hierbei die Beiträge im 50:50-Verhältnis vom Versicherten und von der Krankenkasse geleistet. 80 Prozent des Verdienstes werden als Beitragsbemessungsgrenze angerechnet.
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