K Rentenlexikon


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Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen werden von den Krankenkassen getragen. Dabei besteht seit dem ersten Januar 1996 kein Unterschied zwischen den Pflicht- und Ersatzkassen. Für den Versicherten gilt, dass er zwischen den Krankenkassen frei auswählen kann. Die Bundesknappschaft, die Landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Seekrankenkassen sind von dieser Wahlfreiheit der Versicherten ausgenommen, denn sie fungieren als reine Pflichtkassen, die für die jeweiligen Branchen verpflichten.

Krankenversicherung der Rentner (KVDR)

Ist man in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gehört man seit dem ersten April 2002 automatisch in die Krankenversicherung der Rentner. Eine Befreiung der Krankenversicherung für Rentner ist genauso möglich, wie eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner; indem man sich freiwillig gesetzlich versichert. Die Beitragskalkulation verläuft hier allerdings unterschiedlich ab. Ist man Mitglied bei der Krankenversicherung der Rentner, so werden die fälligen Beiträge aus der Rentenhöhe der gesetzlichen Rentenversicherung kalkuliert und gleichermaßen aus den Betriebsrenten. Dabei bleiben sämtliche Einnahmen anderer Art absolut unberührt.Als freiwillig Versicherter und damit als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung für Rentner hat man auch alle anderen Einnahmen vorzulegen, um den Beitrag kalkulieren zu können; also beispielsweise auch Einkünfte aus Mieten. Dafür wird der Beitragssatz allerdings auch geringer, ist man freiwillig versichert.

Künstlersozialkasse

Für alle selbstständigen Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialkasse zuständig und erhebt hier die Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung der Angestellten, in welche die Künstler und Publizisten fallen. Die Künstlersozialkasse gliedert sich an die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen. Werden die künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten nicht nur vorübergehend ausgeübt, sondern wird damit der Lebensunterhalt bestritten, muss man sich in der Künstlersozialkasse pflichtversichern. Weiteres Kriterium ist, dass man nicht mehr als einen Angestellten bei sich beschäftigt. Die Deutsche Rentenversicherung ist auch für die Künstlersozialkasse der Ansprechpartner.