L Rentenlexikon


A B D E F G H K L M O P R S T U V W Z

 

Landesversicherungsanstalt (LVA)

Die Rentenversicherungen für Arbeiter werden von den Landesversicherungsanstalten getragen. Gehört ein Arbeiter als Pflichtversicherter nicht einer Sonderversicherungsanstalt an, so ist die Landesversicherungsanstalt für ihn zuständig. Innerhalb der Bundesrepublik gibt es 23 Landesversicherungsanstalten; jeweils am Wohnsitz des versicherten Arbeiters ist die zuständige Landesversicherungsanstalt. Dabei tritt die Landesversicherungsanstalt seit dem ersten Oktober des Jahres 2005 auch unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung auf, was zur Folge hat, dass diese nun Ansprechpartner für alle Rentner und Versicherten ist.

Leibrente

Werden Renten auf das Leben eines Versicherten abgeschlossen, spricht man von einer Leibrente. Es gibt Leibrenten, die lebenslang existieren, beispielsweise die Altersrente, aber auch solche, die gekürzt gelten, beispielsweise die Berufsunfähigkeitsrente. Die Leibrente ist das Gegenstück zur Zeitrente, die nicht an das Leben einer Person gebunden ist, sondern zu einem zeitlich festgelegten Termin ausbezahlt wird.

Lohnabzugsverfahren

Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Beiträge zu den Pflichtversicherungen, also die Kranken-, die Renten-, die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung, vom Bruttolohn eines Arbeitnehmers abzuziehen und diese an die Krankenkasse abzuführen. Diesen Vorgang bezeichnet man als Lohnabzugsverfahren. Dabei werden jeweils 50 Prozent vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt.

Lohnersatzleistung

Werden von einem Sozialversicherungsträger, beispielsweise von der Bundesagentur für Arbeit, Sozialleistungen erbracht, spricht man von Lohnersatzleistungen. Diese können zum Beispiel die Arbeitslosenhilfe, das Arbeitslosengeld, aber auch das Krankengeld sein. Auch während der Bezugszeit für die Lohnersatzleistung besteht weiterführend die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Lohnfortzahlung

Erkrankt ein Arbeitnehmer und wird durch eine Krankschreibung vorübergehend arbeitsunfähig, so erhält er von seinem Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen Lohnfortzahlung, in denen sein bisheriges Gehalt weiter bezahlt wird.