T Rentenlexikon


A B D E F G H K L M O P R S T U V W Z

 

Tarif

Im Versicherungswesen spricht man vom Versicherungstarif, der die Konditionen – also die Preise und die Leistungen – bei Versicherungsverträgen derselben Gruppe (beispielsweise private Rentenversicherung) beschreibt. Das Versicherungsunternehmen bindet sich an den Tarif. Im Rahmen rechtlicher Grenzen steht es einer Versicherung frei, einen Tarif, der eher als Leit-, nicht als Richtlinie zu sehen ist, durch Leistungen zu ergänzen oder andere Beiträge zu vereinbaren.

Für jedes Produkt, also für jede Versicherungsgruppe; beispielsweise die Lebensversicherungen, gibt es einen eigenen Tarif. Lebensversicherungsunternehmen bieten oft die Renten-, Risiko- und Kapitallebens- und die Berufsunfähigkeitsversicherung an; also Personenversicherungen. Für einige Personengruppen gibt es besondere Tarife. Die Lebensversicherung bildet in Sachen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Ausnahme, denn der Tarif der Lebensversicherung muss nicht im Vertrag festgehalten sein. Allerdings regelt die Anlage D, Abschnitt I 1.b des VAG, dass dem Versicherungsnehmer der Tarif seiner Lebensversicherung mitgeteilt werden muss. Das Versicherungsunternehmen hat das Recht, einen Antragsteller auf die Lebensversicherung abzulehnen, allerdings nur, wenn diese Ablehnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen, wie dem Gleichstellungsgesetz, widerspricht.

Durch eine Risikoprüfung kann sich allerdings eine Ablehnung ergeben, wenn das Risiko für das Versicherungsunternehmen aufgrund der Krankenhistorie des Antragstellers immens erhöht. Gibt es Änderungen den Vertrag einer Lebensversicherung betreffend, so ist der Tarif dafür nicht entscheidend. Die Versicherungsunternehmen sind in der Gestaltung der Tarife deshalb sehr frei, weil der Tarif keine rechtlichen Auswirkungen auf die Organisation der Versicherungsunternehmen hat. So halten sich die Tarife für die Lebensversicherung allerdings größtenteils an den Wünschen der Aufsichtsbehörden. Auch die Basis für die Kalkulation der Beiträge ist den Aufsichtsbehörden mitzuteilen. Die Beiträge errechnen sich durch den Rechnungszins, die Sterbetafel, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die jeweiligen Formeln, die beitragsfreien Summen und dem Rückkaufswert, einem Stornoabschlag für einen Rückkauf und die Beitragsfreistellung, das Eintrittsalter, Laufzeit und Versicherungssumme, die Allgemeinen Versicherungssummen und aus den weiteren vertraglichen Einzelheiten.