O Rentenlexikon


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Obliegenheiten

Jeder Versicherungsnehmer geht mit einem Antrag auf eine Versicherung – egal, welche – gewisse Pflichten ein. Diese Pflichten nennt man Obliegenheiten und diese müssen unbedingt erfüllt werden, wenn man möchte, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt. Zu den Obliegenheiten zählen:

Die vorvertragliche Anzeigenpflicht. Jeder Antragsteller auf eine Versicherung ist verpflichtet, den Auskunftsfragen der Versicherungen nachzukommen – und zwar der Wahrheit entsprechend. Wurde vom Versicherungsnehmer etwas übersehen, gibt es die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur, allerdings wird beim Verdacht auf arglistige Täuschung das Versicherungsunternehmen auch noch nach Jahren von der Versicherung zurücktreten. Dieser vorvertraglichen Anzeigenpflicht sollte man also wirklich gewissenhaft nachkommen und nichts verschweigen. Sollte man in privaten Versicherungen eine Ablehnung aufgrund der vorhergehenden Ereignisse bekommen, so kann man den jeweiligen Bereich noch immer durch eine Zusatzversicherung abdecken. Im Falle der betrieblichen Altersvorsorge besteht außerdem die Möglichkeit, Zusatzversicherungen durch Gruppenverträge abzuschließen, bei denen die komplette Mitarbeiterschaft einen gemeinschaftlichen Vertrag beispielsweise für die Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Hier tragen die gesunden Mitarbeiter das Risiko der erkrankten Mitarbeiter mit, denn bei den gesunden ist es unwahrscheinlicher, dass sie berufsunfähig werden. Es gibt also immer eine Alternative; in jedem Fall verpflichtet man sich selbst dazu, die vorvertragliche Anzeigenpflicht sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen.

Auch die Gefahrstandspflicht gehört zu den Obliegenheiten. Kommt es zum Versicherungsfall, so regelt der § 33 VVG, dass eine weitere Obliegenheit des Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht des Versicherungsfalls. Für den Versicherungsfall sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) die Obliegenheiten Aufklärungspflicht, Pflicht, einen Arzt hinzuzuziehen, und Pflicht der Duldung von Untersuchungen aufgezählt. Bei der Verletzung der Obliegenheiten wird von der Versicherung eine Prüfung unternommen, um die Schuldfrage zu klären. Liegt diese beim Versicherten, wird weiterhin überprüft, ob die Obliegenheitsverletzung im direkten Zusammenhang mit dem Versicherungsfall steht. Daraus entsteht die eigenverantwortliche Obliegenheitsverletzung, die den Verfall des Versicherungsschutzes nach sich zieht.