W Rentenlexikon


A B D E F G H K L M O P R S T U V W Z

 

Waisenrente

Verstirbt ein Elternteil eines Kindes, welches die fünfjährige Wartezeit erfüllt hat, entsteht bei dem Kind Anspruch auf Halbwaisenrente. Voraussetzung ist, dass noch ein Elternteil unterhaltspflichtig ist. Anstelle der Halbwaisenrente tritt die Vollwaisenrente ein, wenn der Elternteil nicht unterhaltspflichtig ist.

Wartezeiten

Mindestversicherungszeiten entsprechen den Wartezeiten. So erfüllt sich ein Leistungsanspruch aus einer Versicherung, wenn man eine bestimmte Zeitlang bei dieser Versicherung Mitglied war. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre und ist die Voraussetzung für viele Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aber auch Wartezeiten von 15 oder 20 Jahren können bei einigen Leistungen erfolgen. In dieser Wartezeit werden allerdings auch Beitrags- und Ersatzzeiten berücksichtig; aber auch die Monate aus dem Versorgungsausgleich und jene Zeit, der man einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Wird eine Wartezeit von 35 Jahren verlangt, werden auch die Anrechnungs-, die Berücksichtigungs- und auch die Zurechnungszeiten berücksichtig; sprich: Sämtliche Zeiten, die rentenrechtlich gelten, werden berücksichtigt.

Wehrdienst / Zivildienst

Der Wehr- und der Zivildienst ist die Zeit, in der der staatliche Dienst abzuleisten ist. Die Zeiten für den Wehrdienst und den Zivildienst gelten als beitragspflichtige Zeiten, wobei die Beiträge vom Bund gezahlt werden. 80 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen gelten während des Wehr- und Zivildienstes als Bezugsgröße.

Witwenrente / Witwerrente

Der Anspruch auf die kleine Witwen- / Witwerrente entsteht durch den Tod eines Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Besteht kein Anspruch auf die große Witwen- / Witwerrente, so wird automatisch die kleine Witwen- / Witwerrente gezahlt. Die große Witwen- / Witwerrente wird solange ausbezahlt, wie der verbliebene Ehegatte nicht wieder heiratet. Außerdem ist Voraussetzung, dass der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufs- / erwerbsunfähig ist. Eigene Kinder oder Kinder des Ehegatten unter 18 Jahren sind weitere Voraussetzungen; außerdem die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren.