P Rentenlexikon


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Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung gehört zu den staatlichen Sozialversicherungen und ist somit verpflichtend für Erwerbstätige. Sie dient dazu, im Falle einer Pflegebedürftigkeit die soziale Absicherung zu übernehmen. Am ersten Januar 1995 wurde sie als eigenständiger Bereich in die Sozialversicherung untergebracht. Dabei umfasst die Pflegeversicherung sowohl die häusliche, als auch die stationäre Pflege. Getragen wird die Pflegeversicherung von den Pflegekassen, die zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören.

Pflichtbeiträge

Besteht eine Versicherungspflicht – unabhängig davon, ob auf Antrag oder laut Gesetz – dann werden Beiträge zur Zahlung fällig oder sind bereits geleistet worden. All diese Beiträge nennt man Pflichtbeiträge. Um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung geltend zu machen, werden die Pflichtbeiträge eines Versicherten zunächst geprüft.

Pflichtversicherung Selbstständiger

Das vierte Buch des Sozialgesetzbuches, § 7, Absatz 1, regelt den Begriff der Selbstständigkeit und damit auch den Selbstständigen. Dabei wird deutlich, dass es eine Abgrenzung zwischen der selbstständigen und der abhängigen Beschäftigung gibt und dieser durch die Selbstständigkeit ermöglicht wird. Entsteht aus der eigentlich selbstständigen Arbeit allerdings eine Abhängigkeit, so spricht man von der Scheinselbstständigkeit; Ausnahme hiervon ist die Handelsvertretung nach den §§ 84 ff. HGB, für die wieder eigene Gesetzmäßigkeiten gelten. Die Scheinselbstständigkeit wird bundesweit geahndet und muss vermieden werden. Jene Menschen, die in Abhängigkeit beschäftigt sind, also in der Regel alle Angestellten und alle Arbeiter, sind verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Auch für diverse Selbstständige ist diese Regelung verpflichtend. So wurden Gruppen herausgezogen, für die eine soziale Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung laut Gesetzgeber unverzichtbar sei.

Alle anderen Selbstständigen haben die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich rentenversichern zu lassen. Allerdings gibt es hier auch Alternativen für die gesetzliche Rentenversicherung, die dann weitestgehend branchenspezifisch angelegt wurden. Handwerker, die in der Handwerkerrolle eingetragen sind, aber auch Künstler, Publizisten, Erzieher und Lehrer unterliegen der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung.