Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht besagt bei einem Abschluss einer Versicherung, dass man alle dem Versicherungsnehmer bekannten Umstände, Erkrankungen, sonstige Gegebenheiten vor dem Abschließen der Versicherung anzeigen muss. Um die Risiken abzuschätzen, bestehen die Versicherungsunternehmen auf die Anzeigepflicht; insbesondere, wenn es um das eigene Leben und die Gesundheit geht, wie bei Lebensversicherungsverträgen und jene Verträge für die Berufsunfähigkeit. Wird die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, so hat das Versicherungsunternehmen zehn Jahre lang das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Beim Beginn der Versicherung verringert sich diese Frist allerdings auf drei Jahre. Hat das Versicherungsunternehmen einen Verdacht auf arglistige Täuschung, kann es den Leistungsfall binnen eines Jahres anfechten. Hängt die Verletzung der Anzeigepflicht direkt mit dem Versicherungsfall zusammen, wird die Frist für den Rücktritt entsprechend verlängert.
Arbeitseinkommen
Die Beiträge für Selbstständige, die der Versicherungspflicht unterliegen, müssen natürlich auch berechnet werden, wobei vom Arbeitseinkommen ausgegangen wird. Dem Einkommenssteuerrecht unterliegend, gelten allgemeine Gewinnermittlungsvorschriften für Selbstständige für das Arbeitseinkommen und dem daraus ermittelten Gewinn.
Arbeitsentgelt
Arbeitnehmer hingegen haben als Beitragsberechnungsgrundlage das Arbeitsentgelt. Zum Arbeitsentgelt zählen sämtliche Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Gehälter, Löhne, Gewinnanteile, Familienzuschläge, Vergütungen für Überstunden, Sachbezüge, beziehungsweise ihr Wert, Provisionen, Vergütungen für Mehrarbeit, Gefahren- und Schmutzzulagen, Tantiemen, Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgelder, weitere Monatsentgelte.
Arbeitslosigkeit
Hat man keine Arbeit und steht dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung, ist man arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit geht damit einher, dass man finanzielle Unterstützung durch den Staat erfährt. Diese Unterstützung wird nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt und ist einkommensabhängig. Beiträge für die Sozialabgaben werden in der Zwischenzeit ebenfalls von der Bundesagentur für Arbeit getragen.
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