B Rentenlexikon


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Bezugsgröße

Ausgehend vom vergangenen Kalenderjahr werden von allen Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Durchschnittsentgelte gerundet, um die Bezugsgröße zu erhalten. Allerdings unterscheidet man aufgrund der schwankenden Gehälter zwischen alten und neuen Bundesländern zwei Bezugsgrößen.

Bezugsrecht

Wird eine Lebensversicherung zur Auszahlung fällig, hat man das Recht, über diese Leistungen zu verfügen. Hierbei spricht man vom Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann dem Versicherungsnehmer allzeit widerrufen werden, um die Leistungen einer anderen Person zuzuteilen. Es kann ausdrücklich festgehalten werden, dass das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt wird. Konsequenz daraus ist, dass der Bezugsberechtigte einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Versicherung sofort wirksam machen kann, die allerdings erst mit Eintreten des Versicherungsfalls fällig wird.

Bindefrist

Der Versicherungsnehmer stellt seinen Antrag und die Versicherung wird diesen annehmen. Während allerdings die Prüfung des Antrages stattgefunden hat, ist der Antragssteller dazu verpflichtet, sich an den Antrag gebunden zu halten – hierbei spricht man von der Bindefrist, die etwa sechs Wochen dauert. Allerdings wird dem Antragssteller ein vierwöchiges Widerrufrecht eingeräumt, um die Bindefrist zu lockern.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin)

Private Versicherungsunternehmen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht überprüft und kontrolliert. Dabei muss die BAFin die Geschäftserlaubnis erteilen und diese Geschäfte auch überwachen. Das hat den Hintergrund, dass die Versicherungsunternehmen gegenüber den Versicherten sämtliche Leistungsversprechen einhalten können. Gerade die finanzielle Situation der Versicherungen überprüft die BAFin somit. Der Finanzsektor soll bundesweit funktionieren, die Solvenzsicherung von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen soll sichergestellt sein und Anleger sowie Kunden sollen geschützt werden – das sind die Ziele der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht.

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte trägt die Rentenversicherung aller Angestellten. Mit Angestellten sind auch alle „Arbeiter“ gemeint, die unter denselben Voraussetzungen arbeiten und ihre Leistungen abführen; die Begriffe sind jedoch historisch noch getrennt. Die Deutsche Rentenversicherung ist in Form der BfA Ansprechpartner für alle Rentner und Versicherten.