H Rentenlexikon


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Hauptversicherung

Eine Zusatzversicherung setzt voraus, dass eine Hauptversicherung besteht. Allerdings gilt dies andersherum nicht; so kann eine Hauptversicherung ohne Zusatzversicherung auskommen. Hauptversicherungen können sein: Risiko-Lebensversicherung und gemischte Lebens- oder Rentenversicherungen. Am besten wird die Hauptversicherung an der Berufsunfähigkeitsversicherung verdeutlicht: Man schließt eine Hauptversicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit ab. Diese ist ohne weitere Zusätze wirksam, wenn die Versicherungszusage gegeben wurde. Möchte man diese Hauptversicherung nicht abschließen, hat man die Möglichkeit, zum Beispiel aus der betrieblichen Altersvorsorge eine Zusatzversicherung zur Berufsunfähigkeit abzuschließen. Dabei ist die betriebliche Altersvorsorge die Hauptversicherung und wird ergänzt durch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Haushaltshilfe

Ist man auf eine Maßnahme zur Rehabilitation angewiesen, kann eine Haushaltshilfe beantragt werden. Getragen werden die Kosten von der gesetzlichen Rentenversicherung. Es bedarf allerdings bestimmter Voraussetzungen, um eine Haushaltshilfe zu beantragen: Es kann kein Familienmitglied für die Betreuung der Kinder aufkommen, die Kinder können nicht mit in die Rehabilitationsmaßnahme eingeschlossen werden und die im Haushalt lebenden Kinder sind unter 12 Jahre alt. Älteren Kindern wird dann eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung hilfsbedürftig sind.

Hinterbliebenenrente

Auch die Hinterbliebenenrente wird von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen. Dabei gibt es staatliche Gelder, die wie folgt gestaffelt sind: Große Witwen- und Witwerrente, kleine Witwen- und Witwerrente, also jeweils für die hinterbliebenen Ehegatten, oder die Halb- sowie die Vollwaisenrente, also für hinterbliebenen Kinder, die entweder einen oder sogar beide Elternteile verloren haben.

Hinzuverdienstgrenzen

Hat man das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat man trotz dem Empfang der Altersvollrente die Möglichkeit, bis zu 345 Euro pro Monat hinzuzuverdienen – diese 345 Euro sind die Hinzuverdienstgrenze, die übrigens sowohl in den alten, als auch in den neuen Bundesländern ihre Gültigkeit hat. Empfänger der Regelaltersgrenze dürfen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen; hier besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr.