G Rentenlexikon


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Gesamtzeitraum

Ein Gesamtzeitraum meint alle Jahre zwischen dem 17. Lebensjahr eines gesetzlich Rentenversicherten bis hin zum Versicherungsfall – also bis zur ersten Rentenzahlung. Dabei muss der Gesamtzeitraum belegbar sein. Ein Beispiel: Meldet man sich aufgrund vorübergehender Arbeitslosigkeit, die vielleicht auch nur eine Woche betragen kann, nicht arbeitslos, weil man schon eine neue Beschäftigung hat, ist diese eine Woche nicht belegbar. Sollte man bereits vor dem 17. Lebensjahr eine Beschäftigung aufgenommen haben, so beginnt der belegbare Gesamtzeitraum bereits mit dem Tag des Berufsstarts.

Gesundheitsprüfung

Versicherungsunternehmen führen für die Absicherung des Lebens und vor Krankheiten eine Gesundheitsprüfung des Versicherten durch. Dies hilft, die Versicherungsleistungen, aber auch die –beiträge kalkulieren zu können. Der Versicherte muss nicht nur Angaben machen, sondern sich möglicherweise auch einer Untersuchung vom Arzt unterziehen. Stellt man Risiken in bestimmten Sachen fest, werden hierfür gesonderte Zuschläge fällig oder diese Risiken werden aus der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dies nennt man Risikoausschluss. Wie die Gesundheitsprüfung ausfällt, hängt auch davon ab, wie hoch der Versicherungsschutz sein soll. Für die private Rentenversicherung wird eine Gesundheitsprüfung überflüssig. Werden allerdings Zusatzversicherungen, beispielsweise gegen Berufsunfähigkeit oder Unfälle, abgeschlossen, kann eine Gesundheitsprüfung verlangt werden.

Gewinnanteile

Das Aufsichtsamt hat in seinen Richtlinien für die Versicherungen festgehalten, dass die Grundlagen für die Kalkulation der Beiträge äußerst vorsichtig stattfinden müssen. Zu diesen Grundlagen zählen der Rechnungszins, die Sterblichkeit oder Invalidisierung sowie die Kosten, die entstehen. Durch diese extrem vorsichtigen Annahmen der Versicherungsunternehmen werden häufig Überschüsse erwirtschaftet. Durch eine Gewinnbeteiligung werden diese Überschüsse an den Versicherten weitergegeben. Der eigene Anteil an der Gewinnbeteiligung meint den Gewinnanteil. Der Gewinnanteil kann allerdings nicht garantiert werden und wird von Versicherung zu Versicherung äußerst unterschiedlich ausbezahlt und gehandhabt.