Unterstützungskasse



Die Unterstützungskassen sind die konventionelle Form der betrieblichen Altersvorsorge.

Ähnlich wie eine Lebensversicherung ist auch die Unterstützungskasse aufgebaut. Dabei überweist der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer einbehaltenen Beträge an eine Institution. Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt darin, dass die Bearbeitung wohl mit dem geringsten Aufwand bei der betrieblichen Altersvorsorge verbunden ist. Verwaltungsgebühren, die vom Arbeitgeber getragen werden, sowie Beiträge für den Pensionssicherungsverein werden fällig; ebenfalls vom Arbeitgeber bezahlt. Dabei wird die Unterstützungskasse von mindestens einem Arbeitgeber getragen und stellt eine eigenständige, rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar. Es liegt den Arbeitgebern, die die Unterstützungskassen finanziell tragen, frei, ob sie diese in Form eines Vereins, einer Stiftung oder auch einer GmbH zu führen gedenken.

Die Haftung für das Vermögen in den Unterstützungskassen liegt ebenfalls beim Arbeitgeber. Gleichzeitig sind die Arbeitgeber, die sich zusammengeschlossen haben, die Unterstützungskasse zu bilden, dazu verpflichtet, eine Rückdeckungsversicherung für die Unterstützungskassen abzuschließen. Im Fachjargon bezeichnet man dieses Vorgehen als Ausfinanzierung eines Systems oder als rückgedeckte Unterstützungskasse. Ein Rechtsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse seitens des Arbeitnehmers besteht nicht.

 

Der Arbeitnehmer spart sich die Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber ist die Übertragung der bestehenden Pensionszusagen möglich. Eine unbeschränkte steuerfreie Einzahlung ist ebenso möglich. Durch extrem hohe staatliche Zuschüsse wird die Unterstützungskasse weiterhin attraktiver für den Arbeitnehmer. Man hat die Wahl, ob man sich im Renteneintrittsalter einen Einmalbetrag oder eine lebenslange Rente ausbezahlen lassen möchte. Zusätzlich kann man eine Absicherung für Hinterbliebene oder eine Berufsunfähigkeits- sowie eine Unfallzusatzversicherung abschließen.

Die Unverfallbarkeit wird im Falle des Arbeitgeberwechsels dadurch ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer die Zahlungen durch die Entgeltumwandlung vorgenommen hat. Ausnahmen sind hierbei Altverträge, die vor dem ersten Januar 2001 getroffen wurden, denn hier tritt die Unverfallbarkeit erst mit dem 30. Lebensjahr ein.