Informationen zur Riester-Rente

An dieser Stelle sollen allgemeine Informationen zur Riester-Rente gegeben werden.

Das Besondere der Riester-Rente ist, dass sie durch staatliche Zulagen und möglicherweise Sonderabzugsmöglichkeiten gefördert wird. Das Altersvermögensgesetz regelt die Zulagen, die man durch die Riester-Rente erhält. Dabei wurde die Riester-Rente von Walter Riester vorgeschlagen; ehemaliger Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Als die gesetzliche Rentenversicherung reformiert wurde, ging es darum, dass die Versorgungslücke immer weiter ansteigt, weil Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wurden. Um zum privaten Ansparen zu animieren, wurde die Riester-Rente entwickelt.

Bedingung für die Zertifizierung der Riester-Rente war, dass jeder Anleger mindestens seine einbezahlten Beiträge in Form der Rente ausbezahlt bekommen muss. Nach dem Wegfall der Eigentumszulage auf Bausparverträge konnte die Riester-Rente auch hier ansetzen: Bis zu 50.000 Euro können aus dem Vermögen entnommen werden, wenn Eigentum finanziert werden soll und bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Sind zwei Jahre nach der Entnahme vergangen, müssen die geliehenen Gelder wieder in die Riester-Rente einbezahlt werden, und das in gleichhohen Raten; spätestens muss der Betrag wieder bis zum Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dabei werden die Raten für die Rückzahlung nicht in der Förderung berücksichtigt. Das entstehende Kapital aus dem Sparvertrag ist Hartz-IV-sicher, kann also vom Staat nicht belangt werden, wenn man ALG II empfängt. Weiterhin kann das Kapital nicht verpfändet oder gar beliehen werden.

 

Zu dem förderungsberechtigten Personenkreis zählen: Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, Landwirte, die pflichtversichert sind, während der ersten drei Lebensjahre jedes Kindes auch diejenigen, die ihre Kinder erziehen, Arbeitslosengeldempfänger, Krankengeldempfänger, ALG-II-Empfänger, Pflegepersonal, welches nicht erwerbsmäßig tätig ist, also beispielsweise Angehörige, die Familienmitglieder pflegen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten, Vorruhestandsgeldempfänger, die vorher pflichtversichert waren, Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten, Amtsträger und alle Ehepartner dieser Zulageberechtigten.