V Rentenlexikon


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Versorgungslücke

Zwischen dem Versorgungsziel in der Rentenversicherung, welches in etwa bei 60 Prozent des letzten Bruttoeinkommens liegt, und den Versorgungsansprüchen, die sich gesetzlich, betrieblich und privat ergeben, besteht eine Differenz. Diese bezeichnet man als Versorgungslücke. Dabei kann man die Versorgungslücke etwa so ermitteln, indem man sich sein Bruttogehalt vor Renteneintritt errechnen lässt und dann kalkuliert, welche gesetzlichen Rentenansprüche man hat. Diese ermittelt man durch die Rentenformel. Die Differenz, die zwischen den Rentenansprüchen und dem letzten Bruttogehalt, beziehungsweise etwa 60 Prozent des letzten Bruttogehaltes, entsteht, ist die Versorgungslücke. Durch die private Rentenvorsorge kann es gelingen, die Versorgungslücke so auszugleichen, dass man vor der drohenden Armut im Alter gefeit ist.

Versorgungsziel

Man kann sich als Faustformel etwa merken, dass die Rente in der Höhe von 60 Prozent des letzten Bruttogehaltes ausfallen soll. Die Höhe des daraus entstehenden Betrages, der in Euro angegeben wird, wird als Versorgungsziel bezeichnet. Das Versorgungsziel ermöglicht es, den Lebensstandard im Alter aufrecht zu erhalten, wenngleich keine großen Sprünge mehr erwartet werden dürfen. Genau deshalb wird einem nahegelegt, das Vorsorgeziel durch eine private Altersvorsorge etwas hochzusetzen, um nicht nur am Minimum zu leben, sondern sich einen angenehmen Lebensabend gestalten zu können.

Vollwaisenrente

Verstirbt ein Elternteil eines Kindes, hat es Anspruch auf die Vollwaisenrente. Voraussetzung dafür ist, dass der Elternteil, der verstorben ist, die so genannte Wartezeit von fünf Jahren erfüllen konnte und auch, dass das Kind keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Vollwaisenrente in der Regel ausbezahlt; wobei die Vollwaisenrente auch während der Schul- oder Berufsausbildung auch bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird. Weiterhin wird die Vollwaisenrente bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.