Pensionskasse



Bei der betrieblichen Altersvorsorge stellt die Pensionskasse einen eigenständigen Versorgungsträger dar.

Dieser eigenständige Versorgungsträger ist ein Lebensversicherungsunternehmen, welches durch den Zusammenschluss von Unternehmen oder auch aus einem einzigen Unternehmen heraus gegründet wurde. Die daran beteiligten Unternehmen müssen natürlich auch Mitglieder in den Pensionskassen sein, sodass die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge für die Angestellten eines Unternehmens direkt in diese Pensionskasse fließen. Es gibt entweder die umlagefinanzierte oder auch die kapitalgedeckte Pensionskasse.

Auch die Pensionskassen verfolgen denselben Zweck, wie die anderen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge: Den Renteneintritt, Invalidität oder auch den Tod eines Arbeitnehmers abzusichern. Dabei hat ausschließlich derjenige, der versorgungsberechtigt ist, also der Arbeitnehmer, das Recht, Leistungen aus der Pensionskasse zu beanspruchen. Der Unterschied zur Unterstützungskasse ist der, dass der Arbeitnehmer sich bei der Pensionskasse selbst versichern muss. Bei der Unterstützungskasse ist dieser vom Arbeitgeber versichert.

 

Die Pensionskassen schützen sich in sich selbst vor der Insolvenz. Angenommen, die Pensionskasse sei insolvent, so würden die entsprechenden Arbeitgeber subsidiär haften; also finanziell einspringen. Für alle Verbindlichkeiten, die sich für die Pensionskassen ergeben – Rentenzahlungen der Mitarbeiter an erster Stelle – kommt die Pensionskasse in erster Linie selbst auf. Geht dieser das Geld aus, springen also die Arbeitgeber ein. Auch die Pensionskassen unterliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der BaFin. Vor 2006 unterlagen Pensionskassen ihren eigenen Rechten und Pflichten; seit 2006 hat sich dies aber dahingehend geändert, als dass sie mittlerweile denselben Gesetzen gehorchen, wie normale Lebensversicherungsunternehmen.

Einem Arbeitnehmer ist es unmöglich, alleine in die Pensionskasse einzutreten, weil dies immer Sache des Arbeitgebers ist. So ist liegt es auch im Ermessen des Arbeitgebers, welcher Pensionskasse er nun beitreten wird. Wird der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, ist es ihm allerdings gestattet, demnächst selbst für die Bezahlung der betrieblichen Altersvorsorge in die bisherige Pensionskasse aufzukommen. Mit einem Garantiezins von durchschnittlich 2,25 Prozent sind die Pensionskassen eher sicherheits- als renditebedacht.